§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Verband der Redenschreiber deutscher Sprache“. Abkürzung: VRdS. Er ist im Vereinsregister Königswinter eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Verbandes
1. Der VRdS ist der Berufsverband der Redenschreiber deutscher Sprache. Er vereint Redenschreiber in Deutschland, Österreich und der Schweiz, dient ihren Interessen und vertritt sie nach außen.
1.1 Vorrangiges Ziel des VRdS ist es, durch den Aufbau eines Marktes für das Redenschreiben im deutschsprachigen Raum neue Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich zu schaffen.
1.2 Der VRdS fördert das Zusammenwirken der Redenschreiber untereinander.
1.3 Der VRdS fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder.
1.4 Der VRdS versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Belangen des Redenschreibens für andere und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.
1.5 Der VRdS ergreift Maßnahmen, die der Qualitätssicherung des Redenschreibens für andere dienen.
2. Ziel der Arbeit des VRdS ist die Verbesserung der Redekultur im deutschsprachigen Raum.
2.1 Der Verband wirkt auf Schulen und Hochschulen ein, den frühen Umgang mit Reden in ihren Lehrstoff aufzunehmen.
2.2 Der Verband wirbt mit Mitgliedern und Partnern für Maßnahmen, die geeignet sind, die Redepraxis im deutschsprachigen Raum zu verbessern.
3. Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der VRdS Einfluss auf die Öffentlichkeit, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Präsidiums. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der dem Aufnahmebeschluss folgt.
Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Kündigung sowie dem Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person. Die Kündigung ist schriftlich zu bestätigen. Die Beitragspflicht wird für das Jahr der Beendigung nicht berührt. In Härtefällen, über die das Präsidium entscheidet, sind Abweichungen möglich.
Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Interessen des Verbandes verstößt,
- gewaltverherrlichende Äußerungen in Wort und/oder Bild tätigt oder zu Gewalt aufruft,
- Positionen vertritt, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen.
Vor Ausschluss ist der Betroffene mündlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht zahlt.
§ 5 Organe des VRdS
Organe des VRdS sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des VRdS. Sie tritt auf Einladung des Präsidiums jährlich einmal zusammen. Den Mitgliedern ist mit der Einladung eine Tagesordnung zu übermitteln. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung häufiger einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung in allen Grundsatzfragen, soweit nicht das Präsidium nach der Satzung zuständig ist oder die Mitgliederversammlung ihm in einem konkreten Fall die Kompetenz übertragen hat.
- Entgegennahme und Bewilligung der Tätigkeitsberichte des Präsidiums und der Berichte der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandsvermögens, auch im Falle der Auflösung.
§ 7 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus dem Präsidium. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
§ 8 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers tragen.
§ 9 Präsidium
- Das Präsidium ist ein gesamtverantwortliches Gremium und setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Mitglied zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
- Das Präsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachkundige Mitglieder berufen oder Ausschüsse einsetzen.
- Das Präsidium hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Das Präsidium soll vierteljährlich zusammentreten. Es hat spätestens halbjährlich zu tagen.
- Das Präsidium kann bei Bedarf auch einen Beirat ins Leben rufen.
§ 10 Wahlen und Abstimmungen
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums sowie die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren in offener Wahl gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Präsident und Vizepräsident sollen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.
Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Juristische Personen haben in der Regel eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann ihnen bis zu drei Stimmen zusprechen. Die Kandidaten für ein Wahlamt stellen sich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, d.h. spätestens vier Wochen zuvor, den Mitgliedern schriftlich vor.
§ 11 Beiträge
Es wird ein Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen erhoben. Die Höhe der Betragssätze legt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind durch bargeldlose Überweisung auf das Verbandskonto zu entrichten.
§ 12 Satzungsänderungen, Fristen
- Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Das gilt auch für die Auflösung.
- Zu einer Versammlung auf der die Auflösung des VRdS beschlossen werden soll, ist mit zweimonatiger Frist und unter Hinweis auf die geplante Auflösung einzuladen.
- In allen anderen Fällen genügt eine mindestens 4 Wochen vor der Sitzung den Einzuladenden zugehende schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 14 Sitz
Sitz und Gerichtsstand ist Königswinter bei Bonn. Das Präsidium kann den Sitz des Verbandes verlegen.